Der Ertrag darf nicht für die Tourismusförderung (Marketing) verwendet werden. Die Herausgabe von Gutscheinen an die Abgabepflichtigen zum vergünstigten Bezug von touristischen Waren und Dienstleistungen ist mit einer Kostenanlastungssteuer wie der Beherbergungsgebühr Andermatt/Hospenthal/Realp nicht schlechterdings unvereinbar. Die Prüfung der Mittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung der von den betreffenden Einwohnergemeinden beauftragten Tourismusgesellschaft war nicht zu beanstanden und ergab, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht zweckfremd eingesetzt wurden.