{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-24_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22499", "Checksum": "173e656c870d943e9ea9af79f8250106"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2019 2019_OG V 18 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp. Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. 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Die Bemessungsgrundlage ist\nvorliegend eine andere, nämlich die Nettowohnfläche, weshalb nicht ersichtlich ist, was der\nBeschwerdeführer aus seinen Berechnungen zu den durchschnittlichen Logiernächten (etwa\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 19) zu seinen Gunsten ableiten will. Im Übrigen\nzieht das Bundesgericht im «Leukerbad-Entscheid» die Entscheide «Andermatt I» und\n«Andermatt II» zur Plausibilisierung heran (BGE 2C_519/2016 a.a.O. E. 3.6.8). Indem das\nBundesgericht die leukerbadsche Beherbergungsgebühr zur Plausibilisierung mit der Gebühr\nder Einwohnergemeinde Andermatt vergleicht, bestätigt es die Berechnungsmethode\nAndermatt implizit. Einzig die Herleitung und nicht die Höhe der leukerbadschen Abgabe war\nzu beanstanden, denn die durchschnittlichen 60 Logiernächte waren nicht ausreichend\nerstellt (BGE 2C_519/2016 a.a.O. E. 3.6.9).\n\ne) Der Beschwerdeführer rügt einmal mehr (wie schon in den Verfahren OG V 14 37\nsowie 2C_523/2015, siehe E. 2a hievor) eine Ungleichbehandlung von\nZweitwohnungseigentümern und Hotelgästen. Die Berechnungen, welche er anstellt (etwa\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 18), sind indessen nicht zielführend und\nvermögen nichts an den bereits vorgenommenen Beurteilungen zu ändern. Im Entscheid OG\nV 14 37 erwog das Obergericht, die Beherbergungsbetriebe (Hotels etc.) würden in der\nEinwohnergemeinde Andermatt gesamthaft zwar weniger Beherbergungsgebühren als die\nZweitwohnungseigentümer bezahlen, was aber nicht heisse, dass der einzelne\nZweitwohnungseigentümer einer grösseren Abgabelast als der einzelne\nBeherbergungsbetrieb ausgesetzt sei. So zahle der einzelne Beherbergungsbetrieb\nangesichts der Gebührenhöhe gemäss Art. 7 Tourismusreglement weit mehr\nBeherbergungsgebühren als der einzelne Zweitwohnungseigentümer. Steuersubjekt der\nBeherbergungsgebühr sei der Beherbergungsbetrieb. Besteuert werde die Kapazität\nunabhängig der Belegung. Dem Beherbergungsbetrieb sei es aber unbenommen, dem\nHotelgast die bezahlten Steuern zu überwälzen. Dadurch werde der Hotelgast zum\nSteuerträger. Davon ausgehend, würden die Hotelgäste in der Einwohnergemeinde\nAndermatt pro Logiernacht annähernd CHF 2.00 bezahlen. Dieser Betrag bewege sich im\nzulässigen Rahmen. Der Hotelgast unterscheide sich ausserdem wesentlich vom\nZweitwohnungseigentümer. Er sei in der Regel nur kurze Zeit im Tourismusort, während der\nZweitwohnungseigentümer als Dauergast bezeichnet werden könne. Nach der allgemeinen\nLebenserfahrung werde dieser somit die touristischen Infrastrukturen und Dienstleistungen\nhäufiger nutzen als jener (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n10.04.2015, OG V 14 37, a.a.O., E. 12). Das Bundesgericht führte hierzu aus, die als\nunzulässig gerügte ungleiche Bemessungsgrundlage für Beherbergungsbetriebe und\nZweitwohnungen verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht; sie sei sachlich haltbar und liege\nin der unterschiedlichen Benützungsstruktur von Beherbergungsbetrieben und\nFerienliegenschaften begründet. Auch die Höhe der Abgabe sei nicht unsachlich\nunterschiedlich, generierten doch drei bis vier Hotelzimmer üblichen Standards jährlich\nungefähr gleich viel Ertrag aus der Beherbergungsgebühr wie die Ferienliegenschaft des\n(damaligen und heutigen, Anmerkung des Obergerichts) Beschwerdeführers (BGE\n2C_523/2015 a.a.O. E. 6.4). Die zitierten Erwägungen zeigen, dass der Vergleich des\nBeschwerdeführers zwischen Zweitwohnungseigentümern und Hotelgästen zu kurz greift.\nDie Grundlagen der Beherbergungsgebühr basieren gerade nicht «auf unterschiedlichen\nKriterien für gleiche Sachverhalte» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 18 in fine).\nDie zitierten Erwägungen sind nach wie vor zutreffend. Es besteht kein Grund für eine\nabweichende Beurteilung. Die Rügen des Beschwerdeführers sind immer noch unbegründet.\n\n7. Der Rückweisungsantrag (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 3,\nRechtsbegehren Ziff. 3) wird damit begründet, die Vorinstanz habe ein unzureichendes\nBeweisverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz durfte indessen auf weitere\nBeweismassnahmen verzichten (oben E. 3e et passim).\n\n8. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die\nGebührenveranlagungen unrechtmässig erfolgt sein sollten. Der vorinstanzliche Entscheid,\nwelcher die Veranlagungen in den betreffenden Abgabejahren schützt, ist nicht zu\nbeanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten\nist.\n"}