{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-24_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22499", "Checksum": "173e656c870d943e9ea9af79f8250106"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2019 2019_OG V 18 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp. Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. 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Indessen kann der Beschwerdeführer eine hälftige Aufteilung\nentgegen seiner Auffassung nicht aus Art. 26 Tourismusreglement ableiten. In der zitierten\nBestimmung wird lediglich festgehalten, dass der Ertrag aus den Gemeindebeiträgen\ngemäss Art. 15 Tourismusreglement (im Interesse des Tourismusbetriebs) und Art. 24\nTourismusreglement (im Interesse der tourismusnahen Unternehmen, insbesondere für das\nMarketing) zu verwenden sei. Bezüglich der Aufteilung lassen sich keine fixen Vorgaben\n(etwa hälftige Aufteilung) entnehmen, sodass fraglich ist, ob Art. 26 Tourismusreglement\nüberhaupt eine Aufteilungsverpflichtung enthält. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass\nArt. 26 Tourismusreglement, soweit darin eine Aufteilungsverpflichtung erblickt werden\nmüsste, für die Aufteilung einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt. Aufgrund\ndessen, dass für den Tourismusbetrieb gerade die Erträge der Beherbergungsgebühr\nbereitstehen, bedeutete es beispielsweise keine Ermessensverletzung, wenn von den\nGemeindebeiträgen ein grösserer Anteil als die Hälfte für das Marketing verwendet würde.\nSelbst wenn also angenommen würde, Art. 26 Tourismusreglement enthielte eine\nAufteilungsverpflichtung und ein Teil der Gemeindebeiträge müsste für den Tourismusbetrieb\nverwendet werden, verbliebe immer noch ein namhafter Betrag für das Marketing. Bei einem\nAnteil Marketing beispielsweise von 75 Prozent ergäbe sich immer noch ein Betrag von rund\nCHF 200'000.00. Insgesamt ergäben sich so beherbergungsgebührenfremde Mittel von CHF\n590'025.00 (294'025.00 + 96'000.00 + 200'000.00). Diese Mittel reichen bei Weitem aus, um\nden offenen Marketingaufwand (oben E. 5d) zu decken und darüber hinaus einen\nwesentlichen Teil der Personalkosten sowie einen Anteil am übrigen betrieblichen Aufwand\nzu bestreiten. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers besteht damit ausreichend\nGewähr dafür, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht zweckfremd eingesetzt\nwerden.\n\n6. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe des Ansatzes von CHF 14.00 pro\nQuadratmeter Wohnfläche für die Bemessung der Beherbergungsgebühr sei zu hoch\nangesetzt und würde nicht auf objektiven Kriterien basieren\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 17 f.).\n\nb) Die Höhe des Ansatzes von CHF 14.00 pro Quadratmeter Wohnfläche und die\nals Bemessungsgrundlage dienende Nettowohnfläche war bereits Gegenstand der\nobergerichtlichen und bundesgerichtlichen Prüfung. Das Obergericht erachtete im Entscheid\nOG V 14 37 (E. 13) die Bemessung des Ansatzes und die Anknüpfung an die\nNettowohnfläche als rechtmässig. Es führte aus, die Nettowohnfläche erscheine als\ntauglicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beherbergungsgebühr für\nZweitwohnungseigentümer könne diese Berechnungsart doch dazu beitragen, dass die\nKapazitäten besser ausgenutzt würden. Ferner rechtfertige die gegenwärtige und künftige\nVerbesserung der Tourismusinfrastruktur und der touristischen Angebote sowie die\ngleichzeitige Erhöhung der Mietwerte der Zweitwohnungen den Steuersatz von CHF 14.00.\nDas Bundesgericht erachtete im Entscheid 2C_951/2010 den damaligen Ansatz von CHF\n20.00 pro Quadratmeter Wohnfläche als zwar hoch, aber vertretbar (zitierter Entscheid E.\n2.5). Im Entscheid 2C_523/2015 äusserte sich das Bundesgericht zum Ansatz von CHF\n14.00 zwar nicht explizit. Es hielt jedoch fest, dass die Höhe der Steuer primär ein politischer\nEntscheid und die Anknüpfung an die Nettowohnfläche vertretbar sei (zitierter Entscheid E.\n6.1 f.). Zum Zeitpunkt des Entscheids 2C_523/2015 betrug der Ansatz wie vorliegend CHF\n14.00.\n\nc) Der Beschwerdeführer vermag nichts aufzuzeigen, was an den bisherigen\nBeurteilungen zweifeln liesse. Auf die entsprechenden Erwägungen, welche dem\nBeschwerdeführer bestens bekannt sind, kann verwiesen werden. Ergänzend ist nochmals\ndarauf hinzuweisen, dass die Höhe des Ansatzes primär ein politischer Entscheid ist. Der\nEinwohnergemeinde steht ein erheblicher Ermessenspielraum zu. In ihren\nVernehmlassungen vom 22. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018 legt die\nEinwohnergemeinde Andermatt dar, dass die momentan geltenden Gebühren und Anlagen\nbei der AUT zu einem ausgeglichenen Haushalt führen, was anhand der Geschäftsberichte\nausgewiesen ist. Dass der Beschwerdeführer das touristische Angebot in Andermatt als\ndeutlich schlechter bezeichnet als anderswo (Stellungnahme vom 01.10.2018 S. 4), ändert\ndaran ebenso wenig wie seine Rügen, es sei im Ansatz von CHF 14.00 eine Dunkelziffer-\nAbgeltung enthalten. Dass die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht zweckentfremdet\nwerden, ist, wie vorstehend gezeigt wurde, gewährleistet (oben E. 5e). Es ist somit nicht\nersichtlich, dass die Festlegung des Ansatzes in ermessenverletzender Art oder sonstwie\nrechtswidrig erfolgt wäre.\n\n"}