{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-24_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22499", "Checksum": "173e656c870d943e9ea9af79f8250106"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2019 2019_OG V 18 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp. Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:58", "Checksum": "360a232b87241fd6503d042ce7b839ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2019 2019_OG V 18 24\nRegeste:\nKommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp. Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. \n\n 5. a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Prüfung der Mittelverwendung anhand\nder Erfolgsrechnung der AUT. Er ist der Meinung, die Mittelverwendung müsse anhand der\nBuchhaltung der AUT im Detail geprüft werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S.\n11).\n\nb) Das Gericht hat sich zur Prüfung der Mittelverwendung bereits im Entscheid OG\nV 14 37 (oben E. 2a) geäussert. Es prüfte damals die Mittelverwendung anhand der\nErfolgsrechnung der AUT (zitierter Entscheid E. 11c f.). So ging auch die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid vor (E. 8.1 f.). Sie kommt zum Schluss, dass sich der\nMarketingaufwand der AUT mit dem Ertrag aus den Tourismusabgaben, aus den Beiträgen\ngemäss kantonalem Tourismusgesetz, den Gemeindebeiträgen sowie aus dem Ertrag aus\ndem Marketing selber längstens decken lässt, wobei ausreichend Mittel verbleiben, um damit\neinen wesentlichen Teil der Personalkosten zu decken. Weiter ergebe sich, dass ein\nwesentlicher Teil der Personalkosten und des betrieblichen Aufwands im Zusammenhang\nmit dem touristischen Angebot, insbesondere dem Betrieb des Verkehrsbüros, stehe. Im\nHinblick auf diese sowie auf die eindeutig dem touristischen Angebot dienenden Aufwände\n(Infrastruktur Sommer/Winter, Skibusse, Gästeangebote, Events) bestünden keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr die diesbezüglichen Kosten\nübersteigen und die Erträge nicht gesetzeskonform verwendet würden.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist die Prüfung der\nMittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer\nbringt zwar vor, das Tourismusreglement sehe je verschiedene Gebühren, die\nBeherbergungsgebühr einerseits und die Tourismusabgabe andererseits, vor, womit die\nGebühren zweckgebunden seien und auch die Buchhaltung entsprechend aufgeteilt sein\nmüsse und die Sparten Beherbergungsgebühr und Tourismusabgabe zu trennen seien\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 12). Indessen fehlt dem Beschwerdeführer\neinerseits ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verwendung der\nTourismusabgabe, nachdem er als Zweitwohnungseigentümer nur hinsichtlich der\nBeherbergungsgebühr abgabepflichtig ist und von der Tourismusabgabe, welche nur durch\nGeschäftsbetriebe, die aus dem Tourismus einen direkten Nutzen ziehen (etwa Hotels,\nRestaurants etc.), zu leisten ist (siehe Art. 17 Tourismusreglement), nicht unmittelbar in\neigenen Interessen betroffen ist. Ob die Tourismusabgabe ihrem Zweck gemäss verwendet\nwird, kann also nicht Verfahrensgegenstand sein. Andererseits kann die rechtmässige\nVerwendung der Erträge aus der Beherbergungsgebühr durchaus anhand der\nErfolgsrechnung der AUT geprüft werden, wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer\nselber macht (siehe Stellungnahme vom 01.10.2018 S. 3 Ziff. 51). Zu prüfen ist nämlich nur,\naber immerhin, ob ausreichend Gewähr dafür besteht, dass die Erträge der Gebühr nicht\ntourismusbetriebsfremd eingesetzt werden. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn\nGewähr dafür besteht, dass der tourismusbetriebsfremde Aufwand (sprich der\nMarketingaufwand) aus Mitteln bestritten werden kann, welche nicht im Sinne der\nBeherbergungsgebühr (nämlich für den Tourismusbetrieb) zweckgebunden sind. Die\nErfolgsrechnung gibt darüber genügend Auskunft. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es\nsei die Verwendung der Beherbergungsgebühr anhand der Buchhaltung der AUT zu\nüberprüfen, verkennt er, dass es in der vorliegenden Sache nicht um eine eigentliche\nRechnungslegungsprüfung gehen kann.\n\nd) Die Vorinstanz zeigt anhand der Erfolgsrechnung der AUT nachvollziehbar auf,\ndass in den Jahren 2015 und 2016 der Aufwand für die Tourismusförderung\n(Marketingaufwand) bei Weitem mit Mitteln hat gedeckt werden können, welche nicht aus der\nBeherbergungsgebühr stammen. Das gilt auch und entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers für das Jahr 2017. Im Jahr 2017 belief sich der Marketingaufwand auf\ngesamthaft CHF 832'339.82 («Aufwand Mandate [Pool Wintermarketing]», «Aufwand [Pool\nSommermarketing]», «Aufwand Sponsoring und Veranstaltungen», siehe Geschäftsbericht\nAUT 2017 sowie Stellungnahme der Einwohnergemeinde Andermatt vom 22.10.2018 S. 2).\nDem stehen jedoch Erträge aus dem Marketing gegenüber. Diese belaufen sich auf CHF\n557'338.77 («Ertrag Mandate», «Ertrag Marketing und Werbevereinbarungen», «Ertrag\nSponsoring und Veranstaltungen» [gehört die entsprechende Aufwandsposition zum\nMarketing, so ist die Ertragsposition ebenfalls dem Marketing zuzuschlagen], siehe\nGeschäftsbericht AUT 2017). Es resultiert ein Aufwand aus dem Bereich Marketing im\nBetrag von CHF 275'001.05, welcher nicht durch entsprechende Erträge aus dem Bereich\ngedeckt ist. Dieser Betrag muss aus anderen Mitteln der AUT gedeckt werden können,\nwobei diese Mittel aus anderen Quellen als der Beherbergungsgebühr zur Verfügung stehen\nmüssen.\n\n"}