{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-03-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-24_2019-03-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/22499", "Checksum": "173e656c870d943e9ea9af79f8250106"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2019 2019_OG V 18 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp. Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. 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Die Herausgabe von\nGutscheinen an die Abgabepflichtigen zum vergünstigten Bezug von\ntouristischen Waren und Dienstleistungen ist mit einer\nKostenanlastungssteuer wie der Beherbergungsgebühr\nAndermatt/Hospenthal/Realp nicht schlechterdings unvereinbar. Die Prüfung\nder Mittelverwendung anhand der Erfolgsrechnung der von den betreffenden\nEinwohnergemeinden beauftragten Tourismusgesellschaft war nicht zu\nbeanstanden und ergab, dass die Erträge der Beherbergungsgebühr nicht\nzweckfremd eingesetzt wurden. Der Ansatz von CHF 14.00 pro Quadratmeter\nNettowohnfläche war nicht rechtswidrig festgesetzt worden. Der Vergleich des\nBeschwerdeführers zwischen Zweitwohnungseigentümern und Hotelgästen\ngriff zu kurz. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots lag nicht vor.\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 29. März 2019, OG V 18 24\n(Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten ab, BGE 2C_406/2016 vom 25.02.2020).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Die Beherbergungsgebühr der Einwohnergemeinde Andermatt war bereits\nGegenstand mehrerer Rechtsmittelverfahren (BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 [abstrakte\nNormenkontrolle], 2C_523/2015 vom 21.12.2016; Entscheid Obergericht des Kantons Uri\nvom 10.04.2015, OG V 14 37, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des\nKantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 39 S. 207 ff.). Anders als noch im\nobergerichtlichen Verfahren OG V 14 37 (Entscheid Obergericht a.a.O., S. 213 f. E. 9) ist die\nKompetenz der Einwohnergemeinde zur Erhebung der Beherbergungsgebühr nicht mehr\nstrittig. Grundlage für die Erhebung der Gebühr bildet demnach das Reglement über den\nTourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend:\nTourismusreglement).\n\nb) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass die hier vorliegende\nBeherbergungsgebühr abgaberechtlich als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren ist (siehe\nbereits Entscheid Obergericht a.a.O., S. 212 E. 7b). Die Erträge einer\nKostenanlastungssteuer dürfen nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, welche die\nErhebung der Steuer rechtfertigen; sie sind also zweckgebunden. In diesem Sinne gilt auch\ndas Kostendeckungsprinzip (BGE 2C_523/2015 a.a.O. E. 5.1). Der Ertrag der\nBeherbergungsgebühr muss somit der Finanzierung von Ausgaben dienen, die den\nTouristen einen Nutzen bringen. Der Ertrag aus der Beherbergungsgebühr darf also –\nallerdings unabhängig davon, ob die Benützer des Beherbergungsangebotes von den\nentsprechenden Einrichtungen konkret Gebrauch machen – nur für diese Benützer\nverwendet werden, aber nicht für die Tourismusförderung (BGE 2C_523/2015 a.a.O. E. 5.2).\n\n4. a) In der Sache geht es dem Beschwerdeführer um die Verwendung der Erträge\naus der Beherbergungsgebühr. Im Wesentlichen ist er der Auffassung, die Erträge würden\nauch zweckfremd, das heisst, nicht ausschliesslich für den Tourismusbetrieb (vergleiche E.\n2b hievor), verwendet. In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer etwa die\nAnsicht, die Ausgabe von Gutscheinen, die in lokalen Betrieben eingelöst werden können,\nsei mit einer Kostenanlastungssteuer grundsätzlich unvereinbar\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.06.2018 S. 15).\n\nb) Die Einwohnergemeinde Andermatt hat in den vergangenen Jahren den\nAbgabepflichtigen jeweils mit der Veranlagungsverfügung der Beherbergungsgebühr eine\nsogenannte Bonuskarte zugestellt. Diese umfasste eine bestimmte Anzahl von befristeten\nGutscheinen, die den vergünstigten Bezug von verschiedenen touristischen Waren und\nDienstleistungen im Urserntal (zum Beispiel für Ski- und Loipenpässe, Kutschenfahrten, E-\nBike-Mieten, Wanderkarten etc.) ermöglichten. Wie der Beschwerdeführer selber angibt\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 15), geht die die Gutscheine herausgebende\nEinwohnergemeinde beziehungsweise die von ihr beauftragte Tourismusgesellschaft\n(Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH [AUT]; vergleiche Art. 28 Tourismusreglement)\ngegenüber dem Dritten (dem Dienstleistungserbringer beziehungsweise Warenverkäufer) im\nUmfang des auf den Gutscheinen aufgedruckten Betrages eine Verpflichtung ein. Konkret\nmuss die AUT beispielsweise der Betreiberin der Skiarena Andermatt einen Betrag von CHF\n20.00 bezahlen, wenn ein Zweitwohnungseigentümer einen Gutschein für einen Skipass\neinlöst (vergleiche Übersicht Bonuskarte 2014/2015). Mit anderen Worten verursacht das\nGutscheinwesen bei der AUT einen Aufwand der direkt den Nutzern der touristischen\nInfrastruktur zugutekommt. Inwiefern damit eine unzulässige Verwendung von Erträgen der\nBeherbergungsgebühr verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, nachdem die\nBeherbergungsgebühr ja gerade der Finanzierung von Ausgaben dienen muss, die den\nTouristen einen Nutzen bringen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Herausgabe von\nGutscheinen, wie sie die Einwohnergemeinde Andermatt praktiziert hat, mit einer\nKostenanlastungssteuer der hier interessierenden Art schlechterdings unvereinbar wäre. Die\nentsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.\n\n"}