8. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der geplante Perimeter der Beschwerdegegnerin unzweckmässig oder sonstwie rechtswidrig wäre. Indem die Vorinstanz durch die Genehmigung der Statuten und des Plans den Perimeter bestätigte, verletzte sie weder Bundes- noch kantonales Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.