7. Nebenbei rügen die Beschwerdeführer die Rechtsgleichheit sei verletzt. Soweit sie auf Ferienhäuser im Gebiet Biel-Kinzig («Oberer Rämsenberg», Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 11 ff., S. 9) Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse im dortigen Gebiet mit den Verhältnissen im Bodenverbesserungsperimeter nicht zu vergleichen sind. Das Gebiet Biel-Kinzig wird touristisch genutzt und die dortigen Häuser befinden sich in der Wohn- respektive Tourismuszone (E. 6b in fine hievor). Soweit die Rüge überhaupt den Substantiierungsanforderungen genügt, ist sie unbegründet.