landwirtschaftlichen Finanzhilfen nicht mehr gerechnet werden kann (oben E. 4b hievor sowie Protokoll a.a.O., S. 3). Im Sinne einer vorausschauenden Planung ist es deshalb sinnvoll, alle Liegenschaften, welche im Einzugsgebiet der Seilbahn sind, in das Wegbauprojekt einzuschliessen. Damit ist auch gesagt, dass die Festlegung des Perimeters, anders als die Beschwerdeführer rügen, durchaus auf sachlichen und objektiven Kriterien beruht. Die Liegenschaften im Perimeter liegen im Einzugsgebiet der Seilbahn, deren Betrieb, wie erwähnt, in Zukunft fraglich ist.