Erstens geht der Umstand, dass kein Abzweiger geplant ist, auf den Willen der Beschwerdeführer zurück und zweitens führt der geplante Weg so oder anders unweit der beschwerdeführerischen Liegenschaften vorbei, sodass er durchaus als deren Erschliessung gelten kann, zumal ein Abzweiger wohl auch später noch ohne allzu grossen Aufwand gebaut werden könnte. Zum Umstand, dass der geplante Weg eine zeitgemässe Erschliessung darstellt, kommt hinzu, dass fraglich ist, wie lange die Seilbahn «Witerschwanden-Acherberg-Chessel» ihren Betrieb noch aufrechterhalten kann, nachdem für die Seilbahn gerade aufgrund des neuen durchgehenden Güterweges mit