Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer an den geplanten Weg nicht direkt (mittels Abzweiger) angeschlossen ist, ändert daran nichts. Erstens geht der Umstand, dass kein Abzweiger geplant ist, auf den Willen der Beschwerdeführer zurück und zweitens führt der geplante Weg so oder anders unweit der beschwerdeführerischen Liegenschaften vorbei, sodass er durchaus als deren Erschliessung gelten kann, zumal ein Abzweiger wohl auch später noch ohne allzu grossen Aufwand gebaut werden könnte.