Andererseits kann dies aber auch für die nicht landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften gesagt werden. Ein bis ins Tal mit Fahrzeugen befahrbarer Weg stellt auch für die im Gebiet wohnhaften (sei es dauernd, sei es zu Ferienzwecken), nicht Landwirtschaft betreibenden Liegenschaftseigentümer eine zeitgemässe und praktische Erschliessung dar. Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer an den geplanten Weg nicht direkt (mittels Abzweiger) angeschlossen ist, ändert daran nichts.