Dies dann, wenn – wie vorliegend – insgesamt ein ausreichendes landwirtschaftliches Interesse ausgewiesen ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, das im zitierten Entscheid thematisierte Wasserversorgungsnetz habe sich im Unterschied zum vorliegenden Wegbauprojekt technisch nur deswegen sinnvoll umsetzen lassen, weil auch nicht landwirtschaftliche Betriebe einbezogen worden seien, verfängt nicht. Prinzipiell wäre der Bau des im zitierten Entscheid erwähnten Wasserversorgungsnetzes auch möglich gewesen, ohne den einen oder anderen nicht landwirtschaftlichen Betrieb anzuschliessen.