Das Bundesgericht führt aus, mit Rücksicht auf die technisch sinnvolle Ausführung eines Wasserversorgungsnetzes sei an sich nicht zu beanstanden, wenn auch nicht landwirtschaftliche Betriebe angeschlossen würden (E. 7b). Daraus erhellt, dass grundsätzlich auch Liegenschaften in einen Bodenverbesserungsperimeter einbezogen werden können, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden (vergleiche auch BGE 1C_603/2014 vom 22.07.2015 E. 7.4). Dies dann, wenn – wie vorliegend – insgesamt ein ausreichendes landwirtschaftliches Interesse ausgewiesen ist.