b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hält der vorinstanzliche Vergleich mit der Wasserversorgung einer Überprüfung stand. Gegenstand des von der Vorinstanz zitierten BGE 99 Ib 321 war der gemeinschaftliche Bau eines Wasserversorgungsnetzes. Das Bundesgericht führt aus, mit Rücksicht auf die technisch sinnvolle Ausführung eines Wasserversorgungsnetzes sei an sich nicht zu beanstanden, wenn auch nicht landwirtschaftliche Betriebe angeschlossen würden (E. 7b).