Der geplante Weg werde so gebaut, wie geplant, unabhängig davon, ob die Liegenschaften der Beschwerdeführer dazugehören. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer könnten ohnehin nur mit einem Abzweiger angehängt werden, was nicht geplant sei. Das gemeinschaftliche Unternehmen Wegbau funktioniere mit oder ohne Liegenschaften der Beschwerdeführer genau gleich. Der Vergleich mit der von der Vorinstanz angeführten Wasserversorgung gehe fehl (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 11, S. 8).