Das ist hier der Fall. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden sich in landwirtschaftlich genutztem Gebiet (E. 4b hievor). Alleine die Betriebe, welche sich im Teilgebiet Kessel/Rämsenberg befinden, machen einen bedeutenden Anteil des vorgesehenen Perimeters aus. Geht man von zehn landwirtschaftlich bewirtschafteten Liegenschaften aus (E. 4b hievor), macht dies angesichts der zwölf im Teilgebiet befindlichen Liegenschaften (siehe Statuten der Wegbaugenossenschaft Acherberg-Kessel-Rämsenberg vom 28.03.2017 Anhang zu Artikel 4, Liegenschaft-Nr.