Dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer mit Landwirtschaft «nichts zu tun» hätten, ist aufgrund der tatsächlich erfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung offensichtlich unzutreffend. Daran ändert die Nutzung des Wohnhauses als Ferienhaus nichts. Zweitens gehen die Beschwerdeführer fehl in der Annahme, in einen Bodenverbesserungsperimeter dürften nur Liegenschaften aufgenommen werden, welche unmittelbar einen landwirtschaftlichen Nutzen aus dem betreffenden Werk ziehen können. Das Bundesgericht lässt es genügen, wenn für ein gemeinschaftliches Werk im Ganzen gesehen ein landwirtschaftliches Interesse von 60% vorhanden ist (BGE 99 Ib 333 E. 7b). Das ist hier der Fall.