b) Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation zweierlei: Erstens ist erstellt, dass ihre Liegenschaften landwirtschaftlich genutzt werden (oben E. 4b). Ob dies aufgrund eines Pachtverhältnisses oder einer «Gebrauchsleihe» geschieht, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, denn es geht nicht um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern um die Tatsache der landwirtschaftlichen Nutzung selber. Dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer mit Landwirtschaft «nichts zu tun» hätten, ist aufgrund der tatsächlich erfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung offensichtlich unzutreffend.