Es bestehe weder ein Landwirtschaftsbetrieb noch bestünden landwirtschaftliche Pachtverhältnisse. Die Nutzung des Grases durch den Nachbarbauern beruhe auf einer Art «Gebrauchsleihe» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 6 ff., S. 6f.).