5. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, Bodenverbesserungen seien nur zulässig, wenn sie der Landwirtschaft dienten. Daher dürften keine Liegenschaften in den Perimeter aufgenommen werden, welche diese Voraussetzung nicht erfüllten. Ihre beiden Liegenschaften würden nicht der Landwirtschaft dienen, hätten mit Landwirtschaft nichts zu tun und würden dies auch in Zukunft nicht tun. Das auf dem einen Grundstück befindliche Anwesen werde seit Jahrzehnten als Ferienhaus genutzt. Es bestehe weder ein Landwirtschaftsbetrieb noch bestünden landwirtschaftliche Pachtverhältnisse.