Der Bau des Weges bringt für die im Einzugsgebiet tätigen Landwirte somit für Transporte, die Bewirtschaftung und eine allfällige Betriebsvergrösserung einen grossen Nutzen. Namentlich fällt der komplizierte Materialtransport mit der Seilbahn weg und auch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Maschinen und Fahrzeugen wird einfacher und rationeller, wie auch Vorinstanz nachvollziehbar erwägt (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 5).