Hinzu kommt, dass die kantonalen Landwirtschaftsbehörden das gesamte Wegbauprojekt als Ersatz für die bisherige Erschliessung durch die Seilbahn sehen. So wird eine Finanzhilfe unter dem Titel «Strukturverbesserung» an eine zukünftige Sanierung der Seilbahn ausgeschlossen (Verfügung der Landwirtschaftskommission Uri a.a.O.; Protokoll der Versammlung zur Erweiterung der Wegbaugenossenschaft Rämsenberg-Kessel-Grossberg vom 28.03.2017). Die Entscheide und zu erwartenden Einschätzungen der Landwirtschaftsbehörden sind für das Gericht im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht verbindlich (vergleiche BGE 99 Ib 329 E. 5). Sie sind jedoch (bestätigende) Indizien dafür, dass der Perimeter überwiegend