Dies folgt aus dem Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer, welches ebenfalls zum neuen Perimeter gehören soll, ein Bauernbetrieb besteht und dieser nach Angaben der Beschwerdeführer auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer für landwirtschaftliche Zwecke nutzt (Nutzung von Gras «für das Weiden und Heu», siehe Quittung vom 23.12.2016, Quintuplikbeilage). Zumindest die in den neuen Perimeter einzubeziehenden Parzellen Nr. 1250 (Parzelle des Nachbarbauern) und Nr. 1234 und 1249 (Parzellen der Beschwerdeführer) werden mithin landwirtschaftlich genutzt.