Auch im Bereich des neu zu erstellenden Güterweges («grün»), in welchem sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden, wird Landwirtschaft betrieben. Dies folgt aus dem Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer, welches ebenfalls zum neuen Perimeter gehören soll, ein Bauernbetrieb besteht und dieser nach Angaben der Beschwerdeführer auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer für landwirtschaftliche Zwecke nutzt (Nutzung von Gras «für das Weiden und Heu», siehe Quittung vom 23.12.2016, Quintuplikbeilage).