Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bedarf es einer unmittelbaren Betroffenheit und eines schutzwürdigen Interesses. Ob die Gehörsrüge der Beschwerdeführer unter diesen Umständen überhaupt materiell zu behandeln wäre, kann offenbleiben, weil sie – wie gezeigt – ohnehin unbegründet ist.