Erheben die Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren Rügen, welche sie in der Einsprache nicht vorgebracht haben, zielen solche somit nicht auf unmittelbar als Partei erlittene Nachteile ab, sondern nehmen die Eigenschaft einer allgemeinen Beanstandung der behördlichen Vorgehensweise an. Die allgemeine Rüge, eine Behörde habe rechtmässig vorzugehen, hat, wenn überhaupt, jedoch nur aufsichtsrechtlichen Charakter und ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bedarf es einer unmittelbaren Betroffenheit und eines schutzwürdigen Interesses.