Es verhält sich hier insoweit anders als beispielsweise im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in welchem sich die Vorinstanz nur auf Eingabe einer Partei hin mit einer Sache befasst. Die Vorinstanz musste sich im Genehmigungsverfahren demnach aus eigenem Antrieb auch mit Punkten befassen, welche nicht strittig waren. Erheben die Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren Rügen, welche sie in der Einsprache nicht vorgebracht haben, zielen solche somit nicht auf unmittelbar als Partei erlittene Nachteile ab, sondern nehmen die Eigenschaft einer allgemeinen Beanstandung der behördlichen Vorgehensweise an.