Ihnen ging und geht es hauptsächlich darum, nicht in den Perimeter der Beschwerdegegnerin miteingeschlossen zu werden. Dass die Vorinstanz einen Parteistandpunkt übergangen hätte, trifft mithin nicht zu. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz musste sich mit der Angelegenheit (Genehmigung der Statuten und des Plans) von Gesetzes wegen befassen (E. 2c hievor). Es verhält sich hier insoweit anders als beispielsweise im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in welchem sich die Vorinstanz nur auf Eingabe einer Partei hin mit einer Sache befasst.