Dass die Vorinstanz den Nutzen des geplanten Weges als hoch einschätzt, ergibt sich aus den übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ohne Weiteres. Auch wenn die Begründung der Vorinstanz knapp ausfällt, ist insgesamt klar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit genügt die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Kosten des Weges den Anforderungen, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache an die Vorinstanz die Kosten des Weges nicht gerügt haben. Ihnen ging und geht es hauptsächlich darum, nicht in den Perimeter der Beschwerdegegnerin miteingeschlossen zu werden.