Dabei ist das Mass der Begründungsdichte nicht abstrakt zu bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen (BGE 112 Ia 110 E. 2b). In den Akten liegt eine detailliert begründete Schätzung der Kosten für das geplante Wegprojekt. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Kosten würden sich im Rahmen des Üblichen bewegen, so schliesst sie sich der Begründung in der Kostenschätzung offensichtlich an. Dass die Vorinstanz den Nutzen des geplanten Weges als hoch einschätzt, ergibt sich aus den übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ohne Weiteres.