3. a) Die Beschwerdegegnerin plant im Gebiet Acherberg/Kessel/Rämsenberg den Bau eines Güterweges. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die Vorinstanz habe zu den Kosten des Wegprojektes keine Beurteilung oder Prüfung vorgenommen. Es werde ohne Wertung auf die Angaben der Abteilung Meliorationen abgestützt und lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 09.04.2018, Bst. B Ziff. 2, S. 3 f.). Soweit die Beschwerdeführer damit überhaupt eine substantiierte Gehörsrüge erheben, ist sie unbegründet.