15 Abs. 1 VBVG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft gelten (Art. 15 Abs. 2 VBVG). Sowohl die Gründung als auch die Erweiterung ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Dieser genehmigt die Statuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforderungen der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Im Weiteren entscheidet der Regierungsrat über allfällige Einsprachen (Art. 12 VBVG).