c) zu erarbeiten. Die Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 1 VBVG). Nach der Genehmigung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann das Unternehmen auf weitere Grundstücke ausgedehnt oder eingeengt werden, wenn die Mehrheit der bisherigen und der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem zustimmt (Art. 15 Abs. 1 VBVG).