c) Das Verfahren zur Bildung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft ist in der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616, nachfolgend: VBVG) geregelt. Wer eine Bodenverbesserungsgenossenschaft gründen will, hat gemäss Art. 2 VBVG die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft (lit. a), einen Plan über die Art und den Umfang des Unternehmens sowie die beteiligten Grundstücke (lit. b) und eine Kostenschätzung (lit. c) zu erarbeiten.