b) Gemäss Art. 87 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB, RB 9.2111) haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden, um Bodenverbesserungen durchzuführen. Gemäss Art. 703 Abs. 3 ZGB kann die kantonale Gesetzgebung die Durchführung von Bodenverbesserungen weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften unter anderem auf Baugebiete anwendbar erklären. Der Kanton Uri hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Bodenrechtsordnung auf das Baugebiet ausgedehnt (Art. 87 Abs. 2 EG/ZGB; Kommentar zum EG/ZGB vom 31.10.1988, S. 50).