O., N. 4 zu Art. 703). Inwieweit die kantonale Erweiterung der Bodenrechtsordnung auf das Baugebiet (dazu E. 2b hernach) am Erfordernis des der Landwirtschaft Dienens etwas ändert, kann mit Blick darauf, dass die im konkreten Fall geplante Weganlage der Landwirtschaft dient (dazu E. 4b hernach), offenbleiben.