, 2015, N. 5 zu Art. 703). Der Bau eines solchen gemeinschaftlichen Werkes muss den Zweck haben, in einem bestimmten Gebiet (Bodenverbesserungsperimeter) direkt oder indirekt die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder erhöhen, dessen Bewirtschaftung zu erleichtern (um die Produktionskosten zu senken) oder dessen Beeinträchtigung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu verhindern (Rey/Strebel, a.a.O., N. 4 zu Art. 703).