Dazu gehören Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen. Die in Art. 703 Abs. 1 ZGB aufgezählten Massnahmen, wie namentlich der Bau von Weganlagen, gelten nur als Bodenverbesserungen, wenn sie der Landwirtschaft dienen (BGE 99 Ib 331 E. 7 Ingress; Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 5 zu Art. 703).