2. a) Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Was als Bodenverbesserungsmassnahme gilt, ist in Art. 703 Abs. 1 ZGB exemplarisch aufgezählt. Dazu gehören Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen.