Diese Vorgabe war für den Bau eines Güterweges erfüllt. Der Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführer in den Bodenverbesserungsperimeter war zulässig, selbst wenn davon hätte ausgegangen werden müssen, dass sie nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 15. Februar 2019, OG V 18 15 Aus den Erwägungen: