Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft. Erweiterung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft. Bodenverbesserungsperimeter. In einen Bodenverbesserungsperimeter können auch Liegenschaften einbezogen werden, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Dies dann, wenn für ein gemeinschaftliches Werk im Ganzen gesehen ein landwirtschaftliches Interesse von 60 Prozent vorhanden ist. Diese Vorgabe war für den Bau eines Güterweges erfüllt.