{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-15_2019-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17524", "Checksum": "e2745293ebcbb21d3b140fc33a983ac7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:41", "Checksum": "2ea9ad47a363ffd48a2d944ff02617c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15\nRegeste:\nBodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. \n\n zeitgemässe und praktische Erschliessung dar. Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer\nan den geplanten Weg nicht direkt (mittels Abzweiger) angeschlossen ist, ändert daran\nnichts. Erstens geht der Umstand, dass kein Abzweiger geplant ist, auf den Willen der\nBeschwerdeführer zurück und zweitens führt der geplante Weg so oder anders unweit der\nbeschwerdeführerischen Liegenschaften vorbei, sodass er durchaus als deren Erschliessung\ngelten kann, zumal ein Abzweiger wohl auch später noch ohne allzu grossen Aufwand\ngebaut werden könnte. Zum Umstand, dass der geplante Weg eine zeitgemässe\nErschliessung darstellt, kommt hinzu, dass fraglich ist, wie lange die Seilbahn\n«Witerschwanden-Acherberg-Chessel» ihren Betrieb noch aufrechterhalten kann, nachdem\nfür die Seilbahn gerade aufgrund des neuen durchgehenden Güterweges mit\nlandwirtschaftlichen Finanzhilfen nicht mehr gerechnet werden kann (oben E. 4b hievor\nsowie Protokoll a.a.O., S. 3). Im Sinne einer vorausschauenden Planung ist es deshalb\nsinnvoll, alle Liegenschaften, welche im Einzugsgebiet der Seilbahn sind, in das\nWegbauprojekt einzuschliessen. Damit ist auch gesagt, dass die Festlegung des Perimeters,\nanders als die Beschwerdeführer rügen, durchaus auf sachlichen und objektiven Kriterien\nberuht. Die Liegenschaften im Perimeter liegen im Einzugsgebiet der Seilbahn, deren\nBetrieb, wie erwähnt, in Zukunft fraglich ist. Sie liegen ebenfalls im Einzugsgebiet des\ngeplanten beziehungsweise bereits bestehenden Güterweges (welcher ja in Bezug auf die\nlandwirtschaftliche Nutzung gerade als Ersatz für Seilbahn gedacht ist). Das Gebiet bildet\ndabei eine natürliche Einheit und wird im Westen und Osten vom Wald beziehungsweise\nvom Guggibach- und Gangbachtobel begrenzt (siehe GEO.UR Kartenviewer,\nhttps://geo.ur.ch/viewer?Layers=Nomenklatur,Gew%C3%A4sserraum,Liegenschaften&Visibi\nlity=1,1,1&Opacity=1,1,1&Zoom=16&Lat=46.88454157595299&Lng=8.709509253105807&m\napType=Luftbild, zuletzt besucht: 17.01.2019). Die untere Grenze des Perimeters («Süd»)\nbildet das Gebiet der Wegbaugenossenschaft Acherberg beziehungsweise das Gebiet des\nGüterweges «blau» (E. 4a hievor). Die obere Grenze («Nord») bildet der Rämsenberg. Ab\ndiesem beziehungsweise oberhalb des Rämsenbergs erstreckt sich das auch\nwintertouristisch genutzte Gebiet Biel-Kinzig. Dort befinden sich nebst eines Ski- und\nSessellifts auch Liegenschaften in der Wohn- und Tourismuszone. Aufgrund der\nunterschiedlichen Nutzung der Gebiete Biel-Kinzig und Acherberg/Kessel/Rämsenberg\n(Bodenverbesserungsperimeter) macht es durchaus Sinn und ist sachlich begründet, die\nObergrenze des Perimeters im Bereich Rämsenberg zu ziehen.\n\n7. Nebenbei rügen die Beschwerdeführer die Rechtsgleichheit sei verletzt. Soweit sie\nauf Ferienhäuser im Gebiet Biel-Kinzig («Oberer Rämsenberg»,\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 11 ff., S. 9) Bezug nehmen, ist darauf\nhinzuweisen, dass die Verhältnisse im dortigen Gebiet mit den Verhältnissen im\nBodenverbesserungsperimeter nicht zu vergleichen sind. Das Gebiet Biel-Kinzig wird\ntouristisch genutzt und die dortigen Häuser befinden sich in der Wohn- respektive\nTourismuszone (E. 6b in fine hievor). Soweit die Rüge überhaupt den\nSubstantiierungsanforderungen genügt, ist sie unbegründet.\n\n8. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der geplante\nPerimeter der Beschwerdegegnerin unzweckmässig oder sonstwie rechtswidrig wäre. Indem\ndie Vorinstanz durch die Genehmigung der Statuten und des Plans den Perimeter bestätigte,\nverletzte sie weder Bundes- noch kantonales Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\nabzuweisen.\n"}