{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-15_2019-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17524", "Checksum": "e2745293ebcbb21d3b140fc33a983ac7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:41", "Checksum": "2ea9ad47a363ffd48a2d944ff02617c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15\nRegeste:\nBodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. \n\n b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hält der vorinstanzliche\nVergleich mit der Wasserversorgung einer Überprüfung stand. Gegenstand des von der\nVorinstanz zitierten BGE 99 Ib 321 war der gemeinschaftliche Bau eines\nWasserversorgungsnetzes. Das Bundesgericht führt aus, mit Rücksicht auf die technisch\nsinnvolle Ausführung eines Wasserversorgungsnetzes sei an sich nicht zu beanstanden,\nwenn auch nicht landwirtschaftliche Betriebe angeschlossen würden (E. 7b). Daraus erhellt,\ndass grundsätzlich auch Liegenschaften in einen Bodenverbesserungsperimeter einbezogen\nwerden können, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden (vergleiche auch BGE\n1C_603/2014 vom 22.07.2015 E. 7.4). Dies dann, wenn – wie vorliegend – insgesamt ein\nausreichendes landwirtschaftliches Interesse ausgewiesen ist. Der Einwand der\nBeschwerdeführer, das im zitierten Entscheid thematisierte Wasserversorgungsnetz habe\nsich im Unterschied zum vorliegenden Wegbauprojekt technisch nur deswegen sinnvoll\numsetzen lassen, weil auch nicht landwirtschaftliche Betriebe einbezogen worden seien,\nverfängt nicht. Prinzipiell wäre der Bau des im zitierten Entscheid erwähnten\nWasserversorgungsnetzes auch möglich gewesen, ohne den einen oder anderen nicht\nlandwirtschaftlichen Betrieb anzuschliessen. Wird in einem Gebiet eine Wasserversorgung\ngebaut, ist es hingegen sinnvoll, alle im betreffenden Gebiet vorhandenen Liegenschaften an\ndie Wasserversorgung an- und in den entsprechenden Bodenverbesserungsperimeter\neinzuschliessen. Einzelne Liegenschaften nur deshalb auszuschliessen, weil sie aus dem\nWerk nicht einen direkten landwirtschaftlichen Nutzen ziehen, erschiene deshalb nicht\nsinnvoll, weil auch die nicht landwirtschaftlichen Betriebe genauso eine Wasserversorgung\nbrauchen. Genau das Gleiche trifft für den vorliegenden Wegbau zu: Der Bau des Weges\ndient in erster Linie den im Gebiet befindlichen landwirtschaftlichen Liegenschaften.\nDaneben dient der Weg aber auch den restlichen Liegenschaften im Gebiet, denn es handelt\nsich beim geplanten Projekt, wie bereits aufgezeigt wurde, um ein Gesamtprojekt, dessen\nRealisierung zur Erschliessung des ganzen sogenannten «Acherberg-Flügels» führen wird\n(oben E. 4b). Zwar wenden die Beschwerdeführer ein, sie hätten kein Bedürfnis nach diesem\nWeg; die Erschliessung ihrer Liegenschaft über die Seilbahn «Witerschwanden-Acherberg-\nChessel» beziehungsweise über eine Warentransportseilbahn sei ausreichend. Indessen\ngreift die rein subjektive Bedürfnislage, wie sie sich für die Beschwerdeführer zum aktuellen\nZeitpunkt präsentiert, zu kurz. Wie die Beschwerdeführer an anderer Stelle selber ausführen,\nkommt es auf ein öffentliches Interesse und ein hinreichendes (objektives) Bedürfnis an der\nBodenverbesserungsmassnahme an. Am Bau des Weges besteht objektiv ein erhebliches\nöffentliches Interesse. Wie bereits erwähnt, bringt der Weg für die Landwirtschaft einen\ngrossen Nutzen (E. 4b hievor). Andererseits kann dies aber auch für die nicht\nlandwirtschaftlich genutzten Liegenschaften gesagt werden. Ein bis ins Tal mit Fahrzeugen\nbefahrbarer Weg stellt auch für die im Gebiet wohnhaften (sei es dauernd, sei es zu\nFerienzwecken), nicht Landwirtschaft betreibenden Liegenschaftseigentümer eine\n"}