{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-15_2019-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17524", "Checksum": "e2745293ebcbb21d3b140fc33a983ac7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. 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Daran ändert die\nNutzung des Wohnhauses als Ferienhaus nichts. Zweitens gehen die Beschwerdeführer fehl\nin der Annahme, in einen Bodenverbesserungsperimeter dürften nur Liegenschaften\naufgenommen werden, welche unmittelbar einen landwirtschaftlichen Nutzen aus dem\nbetreffenden Werk ziehen können. Das Bundesgericht lässt es genügen, wenn für ein\ngemeinschaftliches Werk im Ganzen gesehen ein landwirtschaftliches Interesse von 60%\nvorhanden ist (BGE 99 Ib 333 E. 7b). Das ist hier der Fall. Die Liegenschaften der\nBeschwerdeführer befinden sich in landwirtschaftlich genutztem Gebiet (E. 4b hievor).\nAlleine die Betriebe, welche sich im Teilgebiet Kessel/Rämsenberg befinden, machen einen\nbedeutenden Anteil des vorgesehenen Perimeters aus. Geht man von zehn\nlandwirtschaftlich bewirtschafteten Liegenschaften aus (E. 4b hievor), macht dies angesichts\nder zwölf im Teilgebiet befindlichen Liegenschaften (siehe Statuten der\nWegbaugenossenschaft Acherberg-Kessel-Rämsenberg vom 28.03.2017 Anhang zu Artikel\n4, Liegenschaft-Nr. 1241, 1211/1212, 1210/1248, 1221/1222, 1246, 1243/1244, 1268, 1242)\neinen Anteil von über 80 Prozent an landwirtschaftlicher Nutzung aus. Selbst wenn\nangenommen würde, von den neu hinzukommenden Liegenschaften würden nur die\nLiegenschaften der Beschwerdeführer (Nr. 1249/1234) und ihres Nachbarn (Nr. 1250)\nlandwirtschaftlich genutzt, ergäbe sich bei gesamthaft 19 Liegenschaften im Perimeter und\neiner landwirtschaftlichen Nutzung von 13 Liegenschaften ein Anteil von circa 68 Prozent.\nHält man sich vor Augen, dass von den hinzukommenden Liegenschaften mutmasslich\nweitere Liegenschaften landwirtschaftlich genutzt werden (etwa die Nr. 1236/1233 des dort\nauch wohnhaften Eigentümers) so ist der Anteil an landwirtschaftlicher Nutzung des\nGebietes eher höher als tiefer. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass\ndas vorgesehene Wegprojekt nicht ein isoliertes Projekt ist, sondern Teil eines grösseren\nProjektes, welches vorsieht, vom Tal (Witerschwanden) bis auf den Berg (Rämsenberg)\neinen durchgehend befahrbaren Erschliessungsweg zu realisieren. Im Gebiet unterhalb des\nPerimeters der Beschwerdegegnerin (Wegstück «blau» [Witerschwanden-Acherberg], E. 4a\nhievor) befinden sich weitere Landwirtschaftsbetriebe (neun von zwölf Wohnhäusern werden\nlandwirtschaftlich genutzt, zwei nicht-landwirtschaftlich, ein Haus steht leer, siehe Verfügung\nder Landwirtschaftskommission Uri a.a.O.). Es ist absehbar, dass sich die\nBeschwerdegegnerin mit der Wegbaugenossenschaft Acherberg, welche Trägerin des\nWegabschnitts «blau» ist, zusammenschliessen wird. Dies ist eine Forderung der\nLandwirtschaftskommission (Protokoll a.a.O., S. 3). Insoweit dürfte der Anteil an\nlandwirtschaftlicher Nutzung und damit das landwirtschaftliche Interesse am projektierten\nWeg weiter steigen.\n\n6. a) Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, es bestehe für sie kein\nhinreichendes Bedürfnis am geplanten Weg, weil ihre Liegenschaften über die Seilbahn\n«Witerschwanden-Acherberg-Chessel» beziehungsweise eine Warentransportseilbahn\ngenügend erschlossen seien. Die übrigen Mitglieder der Beschwerdegegnerin könnten alle\nZiele der geplanten neuen Erschliessung auch ohne Einbezug der Liegenschaften der\nBeschwerdeführer umsetzen. Der geplante Weg werde so gebaut, wie geplant, unabhängig\ndavon, ob die Liegenschaften der Beschwerdeführer dazugehören. Die Liegenschaften der\nBeschwerdeführer könnten ohnehin nur mit einem Abzweiger angehängt werden, was nicht\ngeplant sei. Das gemeinschaftliche Unternehmen Wegbau funktioniere mit oder ohne\nLiegenschaften der Beschwerdeführer genau gleich. Der Vergleich mit der von der\nVorinstanz angeführten Wasserversorgung gehe fehl (Verwaltungsgerichtsbeschwerde\na.a.O., Bst. B. Ziff. 11, S. 8).\n\n"}