{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-15_2019-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17524", "Checksum": "e2745293ebcbb21d3b140fc33a983ac7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. 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Es ist weder ersichtlich\nnoch wird geltend gemacht, dass sich hieran etwas Wesentliches geändert hätte, weswegen\ndavon auszugehen ist, dass im Teilgebiet Kessel/Rämsenberg, welches Teil des\nvorgesehenen Bodenverbesserungsperimeters ist, ganz überwiegend Landwirtschaft\nbetrieben wird. Auch im Bereich des neu zu erstellenden Güterweges («grün»), in welchem\nsich die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden, wird Landwirtschaft betrieben. Dies\nfolgt aus dem Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer, welches\nebenfalls zum neuen Perimeter gehören soll, ein Bauernbetrieb besteht und dieser nach\nAngaben der Beschwerdeführer auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer für\nlandwirtschaftliche Zwecke nutzt (Nutzung von Gras «für das Weiden und Heu», siehe\nQuittung vom 23.12.2016, Quintuplikbeilage). Zumindest die in den neuen Perimeter\neinzubeziehenden Parzellen Nr. 1250 (Parzelle des Nachbarbauern) und Nr. 1234 und 1249\n(Parzellen der Beschwerdeführer) werden mithin landwirtschaftlich genutzt. Zudem wurde\nder Bau von Güterwegen im Gebiet von der kantonalen Landwirtschaftskommission bisher\nunterstützt, indem für die bereits erstellten Teilstücke «gelb» und «blau» Finanzhilfen\nzugesprochen wurden (siehe Grundsatzentscheid a.a.O.; Verfügung der\nLandwirtschaftskommission Uri vom 28.09.2012). Es ist zu erwarten, dass auch das\nTeilstück «grün» von der Landwirtschaftskommission grundsätzlich Unterstützung finden\nwird, ist doch das Teilstück «grün» als Teil des Gesamtprojektes zur Erschliessung des\nsogenannten «Acherberg-Flügels» (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 4), wozu nebst dem\nPerimeter der Beschwerdegegnerin auch das Gebiet zwischen Witerschwanden und\nAcherberg (Gebiet des Wegstücks «blau») gehört. Hinzu kommt, dass die kantonalen\nLandwirtschaftsbehörden das gesamte Wegbauprojekt als Ersatz für die bisherige\nErschliessung durch die Seilbahn sehen. So wird eine Finanzhilfe unter dem Titel\n«Strukturverbesserung» an eine zukünftige Sanierung der Seilbahn ausgeschlossen\n(Verfügung der Landwirtschaftskommission Uri a.a.O.; Protokoll der Versammlung zur\nErweiterung der Wegbaugenossenschaft Rämsenberg-Kessel-Grossberg vom 28.03.2017).\nDie Entscheide und zu erwartenden Einschätzungen der Landwirtschaftsbehörden sind für\ndas Gericht im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht verbindlich (vergleiche BGE 99 Ib\n329 E. 5). Sie sind jedoch (bestätigende) Indizien dafür, dass der Perimeter überwiegend\nlandwirtschaftlich genutzt wird, werden die geplanten Massnahmen doch von der\nFachbehörde als der Landwirtschaft dienend erachtet. Dabei liegt es auf der Hand und wird\nvon den Beschwerdeführern grundsätzlich auch nicht bestritten, dass der Bau des hier\nfraglichen Wegstücks «grün» die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im\nPerimeter wesentlich verbessern wird. Die Landwirtschaftsbetriebe erhalten durch den Bau\ndes Wegstücks eine bis ins Tal durchgehend mit Fahrzeugen befahrbare Erschliessung. Der\nBau des Weges bringt für die im Einzugsgebiet tätigen Landwirte somit für Transporte, die\nBewirtschaftung und eine allfällige Betriebsvergrösserung einen grossen Nutzen. Namentlich\nfällt der komplizierte Materialtransport mit der Seilbahn weg und auch die Bewirtschaftung\nder landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Maschinen und Fahrzeugen wird einfacher und\nrationeller, wie auch Vorinstanz nachvollziehbar erwägt (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 5).\n\n5. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, Bodenverbesserungen seien nur\nzulässig, wenn sie der Landwirtschaft dienten. Daher dürften keine Liegenschaften in den\nPerimeter aufgenommen werden, welche diese Voraussetzung nicht erfüllten. Ihre beiden\nLiegenschaften würden nicht der Landwirtschaft dienen, hätten mit Landwirtschaft nichts zu\ntun und würden dies auch in Zukunft nicht tun. Das auf dem einen Grundstück befindliche\nAnwesen werde seit Jahrzehnten als Ferienhaus genutzt. Es bestehe weder ein\nLandwirtschaftsbetrieb noch bestünden landwirtschaftliche Pachtverhältnisse. Die Nutzung\ndes Grases durch den Nachbarbauern beruhe auf einer Art «Gebrauchsleihe»\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 6 ff., S. 6f.).\n\n"}