{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-15_2019-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17524", "Checksum": "e2745293ebcbb21d3b140fc33a983ac7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. 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In den Akten liegt eine detailliert begründete Schätzung der Kosten für das\ngeplante Wegprojekt. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Kosten würden sich im Rahmen des\nÜblichen bewegen, so schliesst sie sich der Begründung in der Kostenschätzung\noffensichtlich an. Dass die Vorinstanz den Nutzen des geplanten Weges als hoch einschätzt,\nergibt sich aus den übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ohne Weiteres.\nAuch wenn die Begründung der Vorinstanz knapp ausfällt, ist insgesamt klar, von welchen\nÜberlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit genügt die Begründung der Vorinstanz\nbezüglich der Kosten des Weges den Anforderungen, welche sich aus dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör ergeben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache an\ndie Vorinstanz die Kosten des Weges nicht gerügt haben. Ihnen ging und geht es\nhauptsächlich darum, nicht in den Perimeter der Beschwerdegegnerin miteingeschlossen zu\nwerden. Dass die Vorinstanz einen Parteistandpunkt übergangen hätte, trifft mithin nicht zu.\nZu beachten sind in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des vorinstanzlichen\nVerfahrens. Die Vorinstanz musste sich mit der Angelegenheit (Genehmigung der Statuten\nund des Plans) von Gesetzes wegen befassen (E. 2c hievor). Es verhält sich hier insoweit\nanders als beispielsweise im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in welchem sich die\nVorinstanz nur auf Eingabe einer Partei hin mit einer Sache befasst. Die Vorinstanz musste\nsich im Genehmigungsverfahren demnach aus eigenem Antrieb auch mit Punkten befassen,\nwelche nicht strittig waren. Erheben die Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren Rügen,\nwelche sie in der Einsprache nicht vorgebracht haben, zielen solche somit nicht auf\nunmittelbar als Partei erlittene Nachteile ab, sondern nehmen die Eigenschaft einer\nallgemeinen Beanstandung der behördlichen Vorgehensweise an. Die allgemeine Rüge, eine\nBehörde habe rechtmässig vorzugehen, hat, wenn überhaupt, jedoch nur\naufsichtsrechtlichen Charakter und ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht\nzulässig. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bedarf es einer unmittelbaren\nBetroffenheit und eines schutzwürdigen Interesses. Ob die Gehörsrüge der\nBeschwerdeführer unter diesen Umständen überhaupt materiell zu behandeln wäre, kann\noffenbleiben, weil sie – wie gezeigt – ohnehin unbegründet ist.\n\n4. a) Der von der Beschwerdegegnerin geplante Weg soll die Erschliessung im Gebiet\nAcherberg/Kessel/Rämsenberg komplettieren. Es handelt sich um das noch fehlende\nWegstück zwischen den beiden bereits bestehenden landwirtschaftlichen Güterwegen\n«Witerschwanden-Acherberg» (im genehmigten Plan blau markiert) und «Grossberg-Kessel-\nRämsenberg» (im genehmigten Plan gelb markiert). Der geplante Weg (im genehmigten\nPlan grün markiert) bildet gewissermassen das Mittelstück zwischen dem Weg, welcher vom\nTalgrund bis zum Gebiet Acherberg führt (Weg blau «Witerschwanden-Acherberg»), und\ndem Weg, welcher sich im Berggebiet befindet (Weg gelb «Grossberg-Kessel-\nRämsenberg»). Der Weg «Grossberg-Kessel-Rämsenberg» im Berggebiet beziehungsweise\ndie an ihn angeschlossenen Liegenschaften sind heute über die Seilbahn «Witerschwanden-\nAcherberg-Chessel» erreichbar. Ein Anschluss an das Weg- und Strassennetz im Tal\nbesteht gegenwärtig nicht.\n\n"}