{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-02-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-15_2019-02-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17524", "Checksum": "e2745293ebcbb21d3b140fc33a983ac7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.02.2019 2019_OG V 18 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. 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Der Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführer in\nden Bodenverbesserungsperimeter war zulässig, selbst wenn davon hätte\nausgegangen werden müssen, dass sie nicht landwirtschaftlich genutzt\nwürden. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 15. Februar 2019, OG V 18 15\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen\nausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich\nmehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind\ndie übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Was als\nBodenverbesserungsmassnahme gilt, ist in Art. 703 Abs. 1 ZGB exemplarisch aufgezählt.\nDazu gehören Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen,\nWeganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen. Die in Art. 703 Abs. 1 ZGB\naufgezählten Massnahmen, wie namentlich der Bau von Weganlagen, gelten nur als\nBodenverbesserungen, wenn sie der Landwirtschaft dienen (BGE 99 Ib 331 E. 7 Ingress;\nRey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 5 zu Art. 703). Der\nBau eines solchen gemeinschaftlichen Werkes muss den Zweck haben, in einem\nbestimmten Gebiet (Bodenverbesserungsperimeter) direkt oder indirekt die Ertragsfähigkeit\ndes Bodens zu erhalten oder erhöhen, dessen Bewirtschaftung zu erleichtern (um die\nProduktionskosten zu senken) oder dessen Beeinträchtigung oder Zerstörung durch\nNaturereignisse zu verhindern (Rey/Strebel, a.a.O., N. 4 zu Art. 703). Inwieweit die kantonale\nErweiterung der Bodenrechtsordnung auf das Baugebiet (dazu E. 2b hernach) am\nErfordernis des der Landwirtschaft Dienens etwas ändert, kann mit Blick darauf, dass die im\nkonkreten Fall geplante Weganlage der Landwirtschaft dient (dazu E. 4b hernach),\noffenbleiben.\n\nb) Gemäss Art. 87 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (EG/ZGB, RB 9.2111) haben die beteiligten Grundeigentümer eine\nöffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden, um Bodenverbesserungen durchzuführen.\nGemäss Art. 703 Abs. 3 ZGB kann die kantonale Gesetzgebung die Durchführung von\nBodenverbesserungen weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften unter\nanderem auf Baugebiete anwendbar erklären. Der Kanton Uri hat von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht und die Bodenrechtsordnung auf das Baugebiet ausgedehnt (Art. 87\nAbs. 2 EG/ZGB; Kommentar zum EG/ZGB vom 31.10.1988, S. 50).\n\nc) Das Verfahren zur Bildung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft ist in der\nVerordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616,\nnachfolgend: VBVG) geregelt. Wer eine Bodenverbesserungsgenossenschaft gründen will,\nhat gemäss Art. 2 VBVG die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft (lit. a), einen\nPlan über die Art und den Umfang des Unternehmens sowie die beteiligten Grundstücke (lit.\nb) und eine Kostenschätzung (lit. c) zu erarbeiten. Die Gründung einer\nBodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten\nGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des\nbeteiligten Bodens gehört, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat\n(Art. 7 Abs. 1 VBVG). Nach der Genehmigung der Bodenverbesserungsgenossenschaft\nkann das Unternehmen auf weitere Grundstücke ausgedehnt oder eingeengt werden, wenn\ndie Mehrheit der bisherigen und der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer, denen\nzugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem zustimmt (Art. 15 Abs. 1\nVBVG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung der\nBodenverbesserungsgenossenschaft gelten (Art. 15 Abs. 2 VBVG). Sowohl die Gründung\nals auch die Erweiterung ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Dieser genehmigt die\nStatuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforderungen der\nRechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten des Unternehmens in\neinem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Im Weiteren entscheidet der\nRegierungsrat über allfällige Einsprachen (Art. 12 VBVG).\n\n3. a) Die Beschwerdegegnerin plant im Gebiet Acherberg/Kessel/Rämsenberg den\nBau eines Güterweges. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die Vorinstanz habe\nzu den Kosten des Wegprojektes keine Beurteilung oder Prüfung vorgenommen. Es werde\nohne Wertung auf die Angaben der Abteilung Meliorationen abgestützt und lediglich darauf\nhingewiesen, dass sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegten\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 09.04.2018, Bst. B Ziff. 2, S. 3 f.). Soweit die\nBeschwerdeführer damit überhaupt eine substantiierte Gehörsrüge erheben, ist sie\nunbegründet.\n\n"}