c) Zusammenfassend ist es angesichts der Verbindungen des Beschwerdegegners zur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, allzu schematisch, wenn bereits für das Steuerjahr 2017 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf angenommen wird. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid, in welchem für das Steuerjahr 2017 ein Wohnsitz in Matt angenommen wurde, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf ist als unbegründet abzuweisen.