Insofern erscheint es plausibel, dass der Wohnsitz am Orte, an welchem man Wohneigentum besitzt, nicht leichthin aufgegeben wird beziehungsweise aufgegeben werden kann. Wenn der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin als sie per 1. September 2017 gemeinsam eine Wohnung in Altdorf mieteten, dies mit der Absicht taten herauszufinden, an welchem der beiden Orte sie dauerhaft gemeinsam leben wollen, ist dies angesichts der im Jahr 2017 erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und angesichts des bestehenden Wohneigentums in Matt denn auch durchaus glaubhaft.