Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in Matt über Wohneigentum verfügt, während er in Altdorf bloss in einer Mietwohnung lebt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Zusammenleben mit der Lebenspartnerin auch in einer blossen Mietwohnung durchaus geeignet sein kann, den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Mietwohnung anzunehmen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass Wohneigentum weniger einfach aufgegeben werden kann, als ein Mietverhältnis. Ersteres ist grundsätzlich dauerhafter. Insofern erscheint es plausibel, dass der Wohnsitz am Orte, an welchem man Wohneigentum besitzt, nicht leichthin aufgegeben wird beziehungsweise aufgegeben werden kann.